SATZUNG

Satzungsentwurf, 05.02.2018

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „DENKFABRIK (oder Verein) zur Förderung kulturellen und demokratischen Denkens“. (Nach der Registrierung nimmt er die Zusatzbezeichnung „e.V.“ an).

1.2 Sitz des Vereins ist Hamburg
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Tätigkeit des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Literatur und Kultur sowie Förderung der Hilfe für im Ausland politisch Verfolgte.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Konferenzen, Podiumsdiskussionen und ähnlichen Veranstaltungen sowie durch die Organisation von Workshops und Seminaren und Nutzung digitaler Medien. 

Wegen ihrer Meinung im Ausland politisch Verfolgte werden entsprechend ihrer Situation unterstützt, indem zu ihren Schicksalen Öffentlichkeitsarbeit gemacht, Kontakt mit ihnen oder ihren Angehörigen gepflegt oder im Bedarfsfall finanzielle Unterstützung als Rechtshilfe oder zur Existenzsicherung geleistet wird – soweit dies in den Möglichkeiten des Vereins liegt.

2.3 Zur Verwirklichung seiner Ziele kooperiert der Verein mit anderen Menschen, Einrichtungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

 

3. Gemeinnützigkeit

3.1 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

[wird beantragt]

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.

3.5 Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

4. Mitglieder

4.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand.
4.2 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.3 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele, und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.
4.4 Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.
4.5 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen
a) mit dem Tod und bei juristischen Personen mit der Löschung,
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss durch die Mehrheit des Vorstandes
4.6 Der Austritt ist zum Ende des laufenden Monats möglich, wenn das Mitglied nicht an einem Projekt beteiligt ist. Bei der schriftlich erklärten Teilnahme an einem zeitlich begrenzten Projekt muss ein Austritt mindestens 2 Monate im Voraus eingereicht werden. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4.7 Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag ermäßigen oder aussetzen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

6. Die Mitgliederversammlung

6.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, besteht nur aus aktiven Mitgliedern (nicht aus Ehren- und Fördermitgliedern) und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.1.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
6.2 Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich (wenn möglich per Email) unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
6.3 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entscheidung über die Zusammensetzung des Vorstandes
b) Satzungsänderungen
c) Entgegennahmen der Jahresberichte und Jahresrechnungen
d) die Auflösung des Vereins
6.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer aufgezeichnet. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.

 

7. Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestellt werden. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird diese Position durch Neuwahl aus den Reihen der Mitglieder besetzt.
7.2 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorstandsvorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
– dem Schatzmeister
– und zwei Beisitzern mit verschiedenen Verantwortungsbereichen.

7.3 Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam im Auftrag der Mitgliederversammlung den Verein nach außen hin. 

7.4 Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen.
7.5 Die anderen Beisitzer vertreten den Verein in ihren Aufgabenbereichen.

7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden aufgezeichnet.
7.7 Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
7.8. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Amtszeit, wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.
7.9. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

8. Gerichtsbarkeit

Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein vor Gericht.